Gesetze / Schuhmachermeisterverordnung

SchuhmMstrV 2014

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Schuhmacher-Handwerk. Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.

§ 2