Gesetze / Schuhmachermeisterverordnung
SchuhmMstrV 2014§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Schuhmacher-Handwerk. Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.